Wie lukrativ darf ein Nebenjob für Spitzenbeamte sein?
Gericht verurteilt Dürener Ex-Landrat Spelthahn zur Rückzahlung von 48.000 Euro
Von Michael Esser
Ex-Landrat Wolfgang Spelthahn muss dem Kreis Düren rund 48.000 Euro zurückzahlen. Das hat das Verwaltungsgericht Aachen eingangs der Woche entschieden. Es geht um Vergütungen aus Neben- und Gremientätigkeiten. Das noch nicht rechtskräftige Urteil kann möglicherweise landesweit die Praxis neu regeln, wieviel Geld Spitzenbeamte aus Gremien- und Nebentätigkeiten behalten dürfen.
Es geht dabei durchaus um beträchtliche Summen. In den drei Jahren von 2021 bis 2023 hat Spelthahn für seine Nebentätigkeiten laut Aufstellung des Gerichts mehr als 253.000 Euro erhalten. Das sind Vergütungen aus – laut Gericht – mehr als dreißig verschiedenen Posten in Aufsichtsräten, Verbandsvorständen und anderen Gremien. Es handelt sich um zusätzliches Einkommen neben dem Salär, das einem Landrat aus dem Hauptamt zusteht und das in NRW 2021 für die Besoldungsgruppe 7 (analog zur Größe des Kreises Düren) bei rund 11.000 Euro brutto monatlich lag.
48.000 Euro nachgefordert
Von diesen 253.000 Euro hatte Spelthahn bereits 90.000 Euro abgeführt. Darüber gibt es Vorschriften und auch zum Beispiel Urteile des BGH aus 2011. Der Kreis hat nach eigenen Angaben die Abrechnung auf der üblichen Grundlage vorgenommen und glaubte so, wie in allen Vorjahren rechtlich auf der sicheren Seite zu sein. Das sah die Bezirksregierung 2024/25 aber anders und forderte den Kreis auf, mehr Tätigkeiten dem Hauptamt zuzuordnen. Nach Ansicht der Aufsichtsbehörde stünden dem Kreis weitere 48.000 Euro zu, die bislang falsch zugeordnet worden seien und die die Kreisverwaltung nun von ihrem ehemaligen Chef mit zwei Bescheiden einzufordern habe. Der aber wollte nicht zahlen und hat gegen die Bescheide geklagt. Deswegen nun das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht.
Bei der Geschichte spielt ohne Frage auch die Luxus-Schleuser-Affäre eine Rolle. Spelthahn gilt als eine der Hauptfiguren in der Affäre um illegale Aufenthaltsgenehmigungen für reiche Asiaten und andere wohlhabende Ausländer. Mitte April 2024 hatte es im Rheinland und auch in Düren Razzien gegeben, um vorgetäuschte Wohnsitze, Scheinfirmen und mögliche Verbindungen zu Behörden aufzudecken. Der Verdacht: Die Schleusungen sollen auch durch ‚Hilfe‘ aus der Verwaltungsspitze des Kreises Düren möglich gemacht worden sein – kurz gesagt Aufenthaltsgenehmigungen gegen Geldleistung. Neben Spelthahn richten sich der Ermittlungen seither auch gegen andere Führungskräfte der Verwaltung, als Drahtzieher des Schleusernetzwerks gelten zwei Rechtsanwälte aus dem Kölner Umland. Gerichtsfest belegt sind die Vorwürfe bislang nicht, die Staatsanwaltschaft hat auch mehr als zwei Jahre nach der Razzia noch nicht mal eine Anklage vorgelegt. Es gilt für alle Beteiligten weiter die Unschuldsvermutung. Offensichtlich aber haben in der Folge aber Land und
Bezirksregierung bei den Einkünften des Dürener Landrats genauer hingeschaut. Spelthahn wurde im November 2024 von seinem Amt suspendiert.
Zentrale Frage – was steht wem zu?
Wichtig: Bei den Nebeneinnahmen in dem Verfahren vor dem Aachener Verwaltungsgericht ist es in keinem Moment um Geld aus den mutmaßlichen Luxus-Schleusungen gegangen, sondern allen um die bekannten und in jährlichen Nachweisen auch aufgelisteten Neben- und Gremientätigkeiten des Landrats.
Zentrale Frage für das Aachener Verwaltungsgericht: Sind die Einkünfte dem Hauptamt zuzuordnen und stehen damit dem Kreis zu. Oder war Wolfgang Spelthahn nicht qua Amt, sondern quasi als Privatperson in dieser oder jener Funktion nebenamtlich tätig? Zur theoretischen Unterscheidung: Ein kommunaler Spitzenbeamter kann qua Amt Mitglied eines Gremiums sein, z.B. im Aufsichtsrat einer Müllverbrennungsanlage oder bei einer kommunalen GmbH. Dann gilt seine Tätigkeit bereits durch das Hauptsalär als abgegolten, die komplette Vergütung muss abgeführt werden. Ein Beamter – Kommune, Kreis, Ministerium – kann aber auch über einen anderen Weg in das Gremium gelangen, etwa in einen Aufsichtsrat eines Unternehmens als Arbeitnehmervertreter. Diese Nebentätigkeit wäre mit der Person und nicht mit dem Amt verbunden. Für solche Vergütungen gelten andere Abführungsregeln. Aber unter dem Strich erscheint die Praxis der Zuordnung komplizierter, als die Rechtslage vermuten lässt. Möglicherweise nicht nur im Kreis Düren.
Kurzer Prozeß – Gesamtbetrachtung entscheidet
Die Verhandlung selbst dauerte kaum mehr als dreißig Minuten, die Hälfte davon Beratungszeit für das Gericht über das Urteil. Ergebnis: Die Klage wird abgewiesen, Spelthahn muss die 48.000 Euro zahlen. Der Vorsitzender Richter Markus Lehmler begründete die Entscheidung sowohl mit klaren geltenden Richtlinien wie mit einer Gesamtbetrachtung der Umstände. Soll wohl heißen, dass bei den Nebentätigkeiten eines Landrates vieles eher für einen Amtsbezug spricht. Näheres dazu wird die schriftliche Urteilsbegründung bringen, die noch nicht vorliegt.
Die Aachener Richter ließen allerdings die Möglichkeit offen, gegen das Urteil in die nächsthöhere Instanz zu ziehen, vor das Oberverwaltungsgericht in Münster. Lehmler: „Wir sind gespannt, wie die Sache dann dort gesehen wird.“ Eine OVG-Entscheidung hätte dann grundsätzlichere Bedeutung.
Nächste Instanz noch offen
Ob Spelthahn gegen das Urteil vorgeht, ist unbekannt. Sein Rechtsanwalt äußerte sich dazu nicht. Die Rechtsvertreter des Kreises Düren machten dagegen schon in der Verhandlung klar, dass sie an klaren Verhältnissen interessiert sind. Sie lehnten einen Vergleich ab. Hintergrund ist wohl auch, dass es zwei weitere Klagen von Spitzenbeamten aus dem Kreis Düren gibt, die sich gegen eine Nachzahlung aus ihren Gremienvergütungen wehren. Dabei handelt es sich nach Auskunft des Gerichts um den Kämmerer und den Allgemeinen Vertreter des Landrats. Die Höhe der Vergütungen soll jeweils bei insgesamt 150.000 Euro aus drei Jahren liegen. Wann mit diesen Verfahren zu rechnen ist, ist unbekannt.
Hat das Urteil bestand, kann Spelthahn unterm Strich aus seinen Nebentätigkeiten von insgesamt 253.000 Euro Vergütungen immer noch mehr als 120.000 Euro behalten.